Info Coronavirus-Nothilfe und Kurzarbeitsentschädigung

24.03.2020 11:28

Info Coronavirus-Nothilfe und Kurzarbeitsentschädigung

Die aktuelle Situation rund um das Corona-Virus trifft auch den Fussball mit voller Wucht und stellt nebst den Klubs auch den SFV, die Abteilungen (Swiss Football League, Erste Liga, Amateur Liga) und die Regionalverbände vor grosse Herausforderungen, besonders finanzieller Art.

Bekanntlich hat der Bundesrat 100 Millionen Franken Nothilfe für den Sport gesprochen – CHF 50 Mio. für den Profibereich als zinslose Darlehen und CHF 50 Mio. à fonds perdu (muss nicht zurückbezahlt werden) für den Breitensport.

Das BASPO hat unterdessen die Verordnung, die als Grundlage für die Verteilung dieses Geldes dient, auf seiner Website aufgeschaltet. Die Verordnung gibt naturgemäss auf viele Detailfragen keine Antworten. Swiss Olympic klärt aktuell mit dem Bund verschiedene Punkte und hat für die nächsten Tage detailliertere Informationen in Aussicht gestellt. Darin sollen die genauen Kriterien sowie der Prozess für das Beantragen von Bundes-Nothilfegeldern bekanntgegeben und damit hoffentlich möglichst viele Fragen beantwortet werden.

Im Sinne einer Vorabinformation kann bereits Folgendes festgehalten werden:

  • Die Hürden für den Erhalt von Finanzhilfen sind hoch. Die CHF 100 Mio. wird das BASPO ausschliesslich dafür einsetzen, Sportorganisationen vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Organisationen, die wegen der Coronavirus-Massnahmen des Bundesrats «nur» Ertragsausfälle haben, dadurch aber nicht zahlungsunfähig zu werden drohen, werden nicht entschädigt.  
  • Es werden nur Finanzhilfen für jene Sportorganisationen ausgerichtet, die aufzeigen, dass sie selbst Sofortmassnahmen ergriffen haben, um einen Liquiditätsengpass zu verhindern. Damit ist insbesondere die Kurzarbeit (siehe unten) gemeint. Wer nicht raschestmöglich Kurzarbeit anmeldet, wird keine Chance auf Bundes-Nothilfe haben (siehe dazu die Website des SECO). Weitere mögliche Massnahmen sind ein vorübergehender Aufschub der Bezahlung staatlicher Abgaben (direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsabgaben; siehe Website des SECO) und das Gespräch mit Gläubigern (insbesondere Vermieter von Infrastruktur und weitere grosse Gläubiger), um nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Dazu gehört auch die zumutbare Liquidation von Vermögenswerten.  
  • Art. 6 der Verordnung lautet: «Die Finanzhilfe überbrückt einmalig Liquiditätslücken bis zu zwei Monaten.» Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass der Bundesrat jenen Sportorganisationen so rasch als möglich helfen will, die wegen der bis am 19. April befristeten Massnahmen gegen das Coronavirus in einer Notlage sind oder bald sein werden.

Die wohl wichtigste und erfolgversprechendste Sofortmassnahme ist die bereits angesprochene Kurzarbeitsentschädigung, welche neu auch für befristete Arbeitsverträge (Trainer, Spieler) möglich ist.

Um Arbeitsplätze erhalten bzw. schützen zu können, kann ein Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen. Der Arbeitgeber muss hierfür bei den betroffenen Mitarbeitenden die schriftliche Zustimmung einholen.

Für den Arbeitsausfall erhalten die betroffenen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80 % des Verdienstausfalls, d.h. 80 % des wegfallenden Lohns. Die Kurzarbeitsentschädigung ist vom Arbeitgeber vorzuschiessen.

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeitsentschädigung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (in den meisten Kantonen ist dies eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion) beantragen.

Informationen hierzu findet man u.a. beim SECO oder unter ch.ch.