Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angepasst. Gestützt auf diese Verordnung muss jede Person, die an einem öffentlichen Anlass des SFV anwesend sein will, ihre Kontaktdaten angeben, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.
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